FG Niedersachsen - Urteil vom 11.01.2007
6 K 476/02
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1424

Neue Tatsache; Schriftform; Pensionszusage; Pensionsrückstellung; Unternehmenswechsel; Ansprüche aus Rückdeckungsversicherung - Änderung des Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen im Rahmen von Pensionsrückstellungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.01.2007 - Aktenzeichen 6 K 476/02

DRsp Nr. 2007/15045

Neue Tatsache; Schriftform; Pensionszusage; Pensionsrückstellung; Unternehmenswechsel; Ansprüche aus Rückdeckungsversicherung - Änderung des Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen im Rahmen von Pensionsrückstellungen

1. Jeder Stelle innerhalb der Finanzverwaltung ist grundsätzlich das bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Sachbearbeiters ankommt. 2. Die Ursächlichkeit der Unkenntnis des Finanzamts fehlt, wenn es in Kenntnis des vollen Sachverhalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden hätte. 3. Wechselt der Inhaber einer Pensionszusage das Unternehmen und übernimmt das neue Unternehmen die Pensionszusage in vollem Umfang, so ist Schriftform erforderlich (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Änderbarkeit von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) sowie der Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) im Zusammenhang mit der Bildung einer Pensionsrückstellung.