Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Einkommensteuerbescheid für 1993 wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen abzuändern und eine niedrigere Einkommensteuer festzusetzen.
Der mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Kläger war im Streitjahr Mitglied des Vorstandes der X-Bank (Bank). Er bezog aus dieser Tätigkeit nach der Bescheinigung der Bank vom 09.02.1994 in 1993 einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. xxx.xxx .- DM als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben hatte der Kläger noch weitere hier nicht interessierende Einkünfte.
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