BFH - Beschluß vom 08.07.1998
VII B 74/97
Normen:
AO § 173 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Neue Tatsachen

BFH, Beschluß vom 08.07.1998 - Aktenzeichen VII B 74/97

DRsp Nr. 2002/6516

Neue Tatsachen

Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen führen nur dann zu einer Änderung von bestandskräftigen Bescheiden nach § 173 AO, wenn die anfängliche Unkenntnis für die ursprüngliche, zu ändernde Veranlagung ursächlich gewesen ist. Hieran fehlt es, wenn das FA bei Kenntnis der Tatsachen schon zum Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung zu keiner anderen Entscheidung gelangt wäre.

Normenkette:

AO § 173 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;