BFH, Beschluß vom 08.07.1998 - Aktenzeichen VII B 74/97
DRsp Nr. 2002/6516
Neue Tatsachen
Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen führen nur dann zu einer Änderung von bestandskräftigen Bescheiden nach § 173AO, wenn die anfängliche Unkenntnis für die ursprüngliche, zu ändernde Veranlagung ursächlich gewesen ist. Hieran fehlt es, wenn das FA bei Kenntnis der Tatsachen schon zum Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung zu keiner anderen Entscheidung gelangt wäre.