FG Düsseldorf - Urteil vom 22.03.2007
14 K 4079/04 F
Normen:
AO § 88 § 90 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 4a § 52 Abs. 11 ;

Neue Tatsachen; Beschränkung des Schuldzinsenabzugs; Unschädliche Investitionszinsen; Treu und Glauben; Amtsermittlung; Mitwirkungspflicht; Beiderseitige Pflichtverstöße; Schätzung des Hinzurechnungsbetrages - Nachträgliche Änderung des Feststellungsbescheids trotz behördlicher Pflichtverletzung bei gleichzeitigem Verstoß des Steuerpflichtigen gegen seine Mitwirkungspflicht

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 14 K 4079/04 F

DRsp Nr. 2007/10275

Neue Tatsachen; Beschränkung des Schuldzinsenabzugs; Unschädliche Investitionszinsen; Treu und Glauben; Amtsermittlung; Mitwirkungspflicht; Beiderseitige Pflichtverstöße; Schätzung des Hinzurechnungsbetrages - Nachträgliche Änderung des Feststellungsbescheids trotz behördlicher Pflichtverletzung bei gleichzeitigem Verstoß des Steuerpflichtigen gegen seine Mitwirkungspflicht

1. Der Anteil der für die Kürzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4 a EStG unschädlichen Investitionszinsen an den insgesamt angefallenen Schuldzinsen ist eine neue Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. 2. Vor dem Hintergrund der in den Jahren bis 2002 noch weitestgehend ungeklärten neuen Begriffsbestimmungen des § 4 Abs. 4a EStG durfte sich die Finanzbehörde nicht darauf verlassen, dass die Angabe eines glatten Betrages in der Bilanz die Rechtsfrage nach der gemäß § 4 Abs. 4a EStG dem Gewinn hinzuzurechnenden Summe rechtlich zutreffend beantwortete und weitere Ermittlungsmaßnahmen damit verzichtbar waren.