FG Hessen - Urteil vom 03.04.2008
5 K 1766/05
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 16 ;

Neue Tatsachen; Ermittlungspflicht; Verletzung; Grunderwerbsteuer - Änderung wegen neuer Tatsachen bei Verletzung der Ermittlungspflicht

FG Hessen, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 5 K 1766/05

DRsp Nr. 2008/19009

Neue Tatsachen; Ermittlungspflicht; Verletzung; Grunderwerbsteuer - Änderung wegen neuer Tatsachen bei Verletzung der Ermittlungspflicht

1. Eine Änderung nach § 173 AO kommt nicht in Betracht, wenn die steuerrechtlichen Wirkungen der neuen Tatsachen bei gehöriger Erfüllung der Ermittlungspflicht des Finanzamtes bereits bei Erlass des ursprünglichen Bescheides eingetreten wären. 2. Ist eine Aufhebungsvereinbarung über den Kauf eines Grundstücks mangels notarieller Beurkundung unwirksam und hat das Finanzamt dies wegen unsorgfältiger Ermittlungstätigkeit verkannt und daraufhin den ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid über den Grundstückskauf gemäß § 16 Abs. 1 GrEStG aufgehoben, kann es die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides nicht wegen neuer Tatsachen ändern, wenn zwischenzeitlich andere tatsächliche Umstände eingetreten sind, die zum Eigentumsübergang führen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 16 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Finanzamt berechtigt war, mit einem nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) erlassenen Änderungsbescheid einen zuvor auf § 172 AO gestützten Aufhebungsbescheid zur Grunderwerbsteuer rückgängig zu machen.