FG Sachsen - Urteil vom 09.01.2009
8 K 1470/07
Normen:
FGO § 68 S. 1; FGO § 102 S. 1; FGO § 102 S. 2; AO § 5; AO § 132 S. 1; AO § 130 Abs. 1; AO § 227;

Neuer, den beantragten Erlass von Steuer- und Haftungsschulden erneut ablehnender Bescheid während des finanzgerichtlichen Verfahrens trotz § 102 Satz 2 FGO Verfahrensgegenstand des Klageverfahrens; sachliche Unbilligkeit wegen unrichtiger gerichtlicher bzw. behördlicher Hinweise; kein Erlass wegen persönlicher Unbilligkeit ohne vorherigen Versuch der Veräußerung von nicht eigengenutzten Immobilien: umfangreiche Forderungsverzichte anderer Gläubiger begründen für sich genommen noch keine Erlassbedürftigkeit

FG Sachsen, Urteil vom 09.01.2009 - Aktenzeichen 8 K 1470/07

DRsp Nr. 2009/3775

Neuer, den beantragten Erlass von Steuer- und Haftungsschulden erneut ablehnender Bescheid während des finanzgerichtlichen Verfahrens trotz § 102 Satz 2 FGO Verfahrensgegenstand des Klageverfahrens; sachliche Unbilligkeit wegen unrichtiger gerichtlicher bzw. behördlicher Hinweise; kein Erlass wegen persönlicher Unbilligkeit ohne vorherigen Versuch der Veräußerung von nicht eigengenutzten Immobilien: umfangreiche Forderungsverzichte anderer Gläubiger begründen für sich genommen noch keine Erlassbedürftigkeit

1. Wird eine Ermessenentscheidung wie der den beantragten Erlass von Haftungs- und Steuerschulden ablehnende Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung während des Klageverfahrens zurückgenommen und durch einen neuen Bescheid ersetzt, weil eine Auseinandersetzung mit einem bestimmten Vorbringen des Klägers bislang fehlte, so schließt es § 102 Satz 2 FGO nicht aus, dass der "neue" Bescheid nach § 68 FGO Gegenstand des Verpflichtungsklageverfahrens wird (gegen Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 6.3.2008, 11 K 300/01, EFG 2008 S. 1051). Das gilt selbst dann, wenn die neuerliche Ermessensausübung unter Berücksichtigung von zuvor nicht einbezogenen Gesichtspunkten nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis führt und das Finanzamt den Erlassantrag nach wie vor nicht für begründet hält.