Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für das Jahr 2000 Kindergeld zusteht.
Aufgrund einer rückwirkenden Überprüfung der Kindergeldfestsetzung für 2000 stellte die Beklagte die Überschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für das Jahr 2000 fest. Durch Bescheid vom 21.02.2001 wurde die Festsetzung des Kindergeldes für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2000 gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufgehoben und das gezahlte Kindergeld in Höhe von 3.600.00 DM zurückgefordert. Der Kläger zahlte das gezahlte Kindergeld zurück und legte gegen den Aufhebungsbescheid keinen Einspruch ein.
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