FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.03.2014
3 K 10/10
Normen:
BewG § 125 Abs. 2; BewG § 126 Abs. 1 S. 2; BewG § 22 Abs. 1; GrStG § 40 Abs. 1 S. 2; GrStG § 2; GrStG § 10; BewG § 125 Abs. 4; BewG § 35 Abs. 1; BewG § 33; EGV 1782/2003 Art. 43; EGV 1782/2003 Art. 3 Abs. 1;

Neuerveranlagung des Grundsteuermessbetrags wegen Änderung des Ersatzwirtschaftswerts Unberechtigte Nutzung landwirtschaftlicher Flächen als Nutzung i. S. d. § 125 Abs. 2 BewG

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.03.2014 - Aktenzeichen 3 K 10/10

DRsp Nr. 2014/9438

Neuerveranlagung des Grundsteuermessbetrags wegen Änderung des Ersatzwirtschaftswerts Unberechtigte Nutzung landwirtschaftlicher Flächen als Nutzung i. S. d. § 125 Abs. 2 BewG

Ignoriert der Pächter landwirtschaftlicher Flächen die Beendigung des Pachtvertrags und die Veräußerung der Grundstücke in dem er die herausgabepflichtigen Flächen weiterhin als eigene Flächen behandelt und aufgrund der Erwartung einer günstigen Berufungsentscheidung gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe der Flächen an die neuen Eigentümer die Felder im eigenen Interesse erneut bestellt, obwohl bereits die Verwertung der vorherigen Ernte und die Hinterlegung der Ernteerlöse durch einen Sequestor angeordnet ist, ist der Pächter weiterhin Nutzer der Flächen i. S. d. § 125 Abs. 2 BewG und die Voraussetzung für eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags wegen Änderung des Ersatzwirtschaftswerts liegt erst an dem Stichtag vor, welcher der Rechtskraft der Verurteilung zur Räumung und Herausgabe (hier: Abschluss des Revisionsverfahrens) bzw. der Zwangsvollstreckung folgt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 24.561,50 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BewG § 125 Abs. 2; BewG § 126 Abs. 1 S. 2; BewG § 22 Abs. 1; GrStG § 40 Abs. 1 S. 2; GrStG § 2; GrStG § 10; BewG § 125 Abs. 4;