Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verfahrensmangel rügen, ist die Beschwerde unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (FGO a.F.) entspricht (vgl. Art.
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