BSG - Beschluss vom 29.04.2021
B 12 KR 92/20 B
Normen:
SGB V § 16 Abs. 3a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 05.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 496/17
SG Osnabrück, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 627/16

Neufestsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen KrankenversicherungAnspruch auf Feststellung einer HilfebedürftigkeitDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.04.2021 - Aktenzeichen B 12 KR 92/20 B

DRsp Nr. 2021/11789

Neufestsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Feststellung einer Hilfebedürftigkeit Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Oktober 2020 - L 4 KR 496/17 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 16 Abs. 3a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen eine Neufestsetzung der von ihm zu leistenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV).