FG München - Urteil vom 19.09.2007
9 K 1684/07
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 70 Abs. 2, 3, 4 ;

Neufestsetzung von Kindergeld nach Erlass eines bestandskräftig gewordenen Kindergeldaufhebungsbescheides

FG München, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 9 K 1684/07

DRsp Nr. 2007/21599

Neufestsetzung von Kindergeld nach Erlass eines bestandskräftig gewordenen Kindergeldaufhebungsbescheides

Nach Bestandskraft eines Kindergeldaufhebungsbescheids rechtfertigt eine geänderte BFH-Rechtsprechung, die dazu führt, dass der Aufhebungsbescheid materiell rechtwidrig ist, weder eine Änderung des Aufhebungsbescheides nach § 173 Abs. 1 AO noch nach § 70 Abs. 4 EStG oder § 70 Abs. 2 und 3 EStG, wenn der Familienkasse die für die Kindergeldfestsetzung maßgebenden Tatsachen bereits bekannt waren und es sich nicht um eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge des Kindes gehandelt hat.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 70 Abs. 2, 3, 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat für seine Tochter S, geboren am 2. Januar 1984, Kindergeld bezogen. S hat am ...Juni 2006 die Ausbildung zur Bankkauffrau beendet. Im Oktober 2006 nahm sie ein Studium an der Universität A auf. Zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten war S von Anfang Juli bis Ende September 2006 vollzeiterwerbstätig.