FG Sachsen - Urteil vom 05.02.2009
2 K 2225/08
Normen:
AO § 233a Abs. 5; EStG § 26a; EStG § 26b;

Neufestsetzung von Zinsen gem. § 233a Abs. 5 AO aufgrund der Aufhebung der Zusammenveranlagung nach Antrag auf getrennte Veranlagung

FG Sachsen, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 2 K 2225/08

DRsp Nr. 2010/22983

Neufestsetzung von Zinsen gem. § 233a Abs. 5 AO aufgrund der Aufhebung der Zusammenveranlagung nach Antrag auf getrennte Veranlagung

Da der Wechsel von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung zur Durchführung eines neuen Besteuerungsverfahrens gegenüber den nunmehr getrennt zu behandelnden Ehegatten führt, mithin die Einkommensteuerbescheide auf Grund getrennter Veranlagung keine bloßen Änderungsbescheide der bisherigen Zusammenveranlagung darstellen, ist die bisherige Zinsfestsetzung zur Zusammenveranlagung gem. § 233a Abs. 5 AO wegen der Aufhebung des Einkommensteuerbescheids über die Zusammenveranlagung zu ändern. Die Zinsfestsetzungen gegenüber den einzelnen Ehegatten nach getrennter Veranlagung haben keinen verfahrensrechtlichen Einfluss auf die zu ändernde Zinsfestsetzung zur Zusammenveranlagung.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 5; EStG § 26a; EStG § 26b;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Änderung von Zinsbescheiden.

Die Klägerin wurde in den Streitjahren zunächst zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt (Steuernummer .../.../...1). Der Beklagte setzte wie folgt fest:

1. Steuerjahr 1994:.

1. Bescheid vom 16. Oktober 1996: Einkommensteuer von DM 636