BFH - Urteil vom 07.04.2011
III R 13/08
Normen:
InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 379/05

Neuheit eines Wirtschaftsguts

BFH, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen III R 13/08

DRsp Nr. 2011/12472

Neuheit eines Wirtschaftsguts

Eine Werkzeugmaschine wird nicht bereits durch das Einschalten in Gebrauch genommen ("Leerlaufbetrieb"), sondern erst dadurch, dass mit ihr Gegenstände bearbeitet werden.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Bereich der Metallverarbeitung tätige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Im Mai 2003 beantragte sie für das Jahr 2002 eine Zulage von 25 v.H. nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1999 u.a. für eine von ihr angeschaffte Drehmaschine mit einer anteiligen Bemessungsgrundlage von 57.098,49 €. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Zulage durch einen unter Nachprüfungsvorbehalt gestellten Bescheid unter Einschluss der Anschaffungskosten der Drehmaschine fest. Dabei blieb es auch nach einer im Juni 2003 durchgeführten Augenscheinseinnahme.