FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 06.07.2000
II 489/99
Normen:
EStG § 10e; EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 2 ; EStG § 10e Abs. 6 ;

Neuherstellung eines Gebäudes durch Aufstockung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 06.07.2000 - Aktenzeichen II 489/99

DRsp Nr. 2001/1670

Neuherstellung eines Gebäudes durch Aufstockung

Werden im Rahmen einer Aufstockung eines Gebäudes mehrere Teile des Altgebäudes, die für dessen Nutzungsdauer bestimmend sind, ersetzt, liegt eine Neuherstellung eines Gebäudes vor.

Normenkette:

EStG § 10e; EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 2 ; EStG § 10e Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern für Aufwendungen durch Umbaumaßnahmen und Aufstockung vorhandener Bausubstanz ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG zu gewähren ist.