BFH - Beschluss vom 10.01.2008
VI R 17/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 2 S. 1 ; BVerfGG § 80 Abs. 1, 2 S. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 170
AuR 2008, 124
BFH/NV 2008, 469
BFHE 219, 358
BStBl II 2008, 234
DAR 2008, 351
DB 2008, 206
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 283/06

Neuregelung der Entfernungspauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2007 für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

BFH, Beschluss vom 10.01.2008 - Aktenzeichen VI R 17/07

DRsp Nr. 2008/1641

Neuregelung der Entfernungspauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2007 für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

»Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des StÄndG 2007 insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 2 S. 1 ; BVerfGG § 80 Abs. 1, 2 S. 1 ;

Gründe:

A. Gegenstand der Vorlage (Sachverhalt, Entscheidung des Finanzgerichts (FG) und Vortrag der Beteiligten)

I. Sachverhalt

Der verheiratete Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt als angestellter Bäckermeister Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wohnt mit seiner Familie in X und arbeitet im 70 km entfernten Y. Seine Ehefrau bezieht ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nach den Angaben des Klägers beträgt die Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte seiner Ehefrau in Z 37 km.