Neuregelung des § 34 Abs. 1 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 stellt für Veräußerungsgewinne, die 1999 vor dem 24.3. realisiert worden sind, keine Regelung mit echter Rückwirkung dar; Kein schutzwürdiges Vertrauen in das Fortgelten der bisherigen Regelung für solche Veräußerungsgewinne; 1. Neuregelung des § 34 Abs. 1 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 stellt für Veräußerungsgewinne, die 1999 vor dem 24. März realisiert worden sind, keine Regelung mit echter Rückwirkung dar.; 2. Für solche Veräußerungsgewinne bestand auch kein schutzwürdiges Vertrauen in das Fortgelten der bisherigen Regelung.; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1999
FG München, Beschluss vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 6 V 3619/01
DRsp Nr. 2002/3398
Neuregelung des § 34 Abs. 1EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 stellt für Veräußerungsgewinne, die 1999 vor dem 24.3. realisiert worden sind, keine Regelung mit echter Rückwirkung dar; Kein schutzwürdiges Vertrauen in das Fortgelten der bisherigen Regelung für solche Veräußerungsgewinne; 1. Neuregelung des § 34 Abs. 1EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 stellt für Veräußerungsgewinne, die 1999 vor dem 24. März realisiert worden sind, keine Regelung mit echter Rückwirkung dar.; 2. Für solche Veräußerungsgewinne bestand auch kein schutzwürdiges Vertrauen in das Fortgelten der bisherigen Regelung.; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1999
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