FG München - Beschluss vom 17.10.2001
6 V 3619/01
Normen:
EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 52 Abs. 47 ; StEntlG 1999/2000/2002; GG Art. 20 Abs. 3 ; EStG § 17 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 272
GmbHR 2002, 503

Neuregelung des § 34 Abs. 1 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 stellt für Veräußerungsgewinne, die 1999 vor dem 24.3. realisiert worden sind, keine Regelung mit echter Rückwirkung dar; Kein schutzwürdiges Vertrauen in das Fortgelten der bisherigen Regelung für solche Veräußerungsgewinne; 1. Neuregelung des § 34 Abs. 1 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 stellt für Veräußerungsgewinne, die 1999 vor dem 24. März realisiert worden sind, keine Regelung mit echter Rückwirkung dar.; 2. Für solche Veräußerungsgewinne bestand auch kein schutzwürdiges Vertrauen in das Fortgelten der bisherigen Regelung.; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1999

FG München, Beschluss vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 6 V 3619/01

DRsp Nr. 2002/3398

Neuregelung des § 34 Abs. 1 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 stellt für Veräußerungsgewinne, die 1999 vor dem 24.3. realisiert worden sind, keine Regelung mit echter Rückwirkung dar; Kein schutzwürdiges Vertrauen in das Fortgelten der bisherigen Regelung für solche Veräußerungsgewinne; 1. Neuregelung des § 34 Abs. 1 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 stellt für Veräußerungsgewinne, die 1999 vor dem 24. März realisiert worden sind, keine Regelung mit echter Rückwirkung dar.; 2. Für solche Veräußerungsgewinne bestand auch kein schutzwürdiges Vertrauen in das Fortgelten der bisherigen Regelung.; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1999