Mit notariellem Vertrag vom 19.12.1994 erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung (Ein-Zimmer-Appartment von 32 qm) in ........., ..........
Die Fertigbauabnahme des 5 Wohnungen umfassenden Gebäudes war im Oktober 1993 im Anschluß an eine Ortsbesichtigung erfolgt. Hierbei waren Mängel festgestellt worden, die der Abnahme jedoch nicht entgegenstanden. Mit Ausnahme der Wohnung des Klägers waren die Wohnungen in 1993 bezogen worden.
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