Streitig ist, ob die Neutralisierung einer Pensionsrückstellung in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters oder in den Sonderbilanzen aller Gesellschafter zu erfolgen hat.
Am 1. Januar 1995 wurde die Firma -A- mit Herrn -X- - dem Kläger (KI) - als Komplementär in die Firma -B- umgewandelt. Nach der Umwandlung waren bis zum 30. Dezember 1995 folgende Gesellschafter an der Kommanditgesellschaft beteiligt:
als Komplementärin
Kapitalbeteiligung
-Y-
0/60
als Kommanditisten
-X-, der Kläger
1/60
-F-
4,5/60
-C-
4,5/60
-D-
10/60
-E-
1,2/60
-L-
6,3/60
-M-
2,5/60
-H-
14/60
-J-
5/60
-K-
5/60
-W-
6/60
Zum 31. Dezember 1995 übergab die Gesellschafterin Frau -H- ihre Gesellschaftsanteile an ihre Kinder. Ab diesem Zeitpunkt ergaben sich folgende Beteiligungsverhältnisse:
als Komplementärin
Kapitalbeteiligung
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