FG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.03.2005
6 K 232/03
Normen:
EStG § 6a § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1092
EFG 2006, 1744

Neutralisierung der Pensionsrückstellung in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen 6 K 232/03

DRsp Nr. 2006/24611

Neutralisierung der Pensionsrückstellung in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters

1. Die tatsächlich in der Steuererklärung vorgenommene Gewinnverteilung kann nicht rückwirkend durch Vereinbarung der Gesellschafter geändert werden. 2. Die Formulierung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und die Rechtsprechung des BFH führen zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass ohne eine eindeutige im Voraus getroffene Gewinnverteilungsabrede eine Neutralisierung von Pensionsrückstellungen nur beim begünstigten Gesellschafter möglich ist.

Normenkette:

EStG § 6a § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Neutralisierung einer Pensionsrückstellung in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters oder in den Sonderbilanzen aller Gesellschafter zu erfolgen hat.

Am 1. Januar 1995 wurde die Firma -A- mit Herrn -X- - dem Kläger (KI) - als Komplementär in die Firma -B- umgewandelt. Nach der Umwandlung waren bis zum 30. Dezember 1995 folgende Gesellschafter an der Kommanditgesellschaft beteiligt:

als Komplementärin

Kapitalbeteiligung

-Y-

0/60

als Kommanditisten

-X-, der Kläger

1/60

-F-

4,5/60

-C-

4,5/60

-D-

10/60

-E-

1,2/60

-L-

6,3/60

-M-

2,5/60

-H-

14/60

-J-

5/60

-K-

5/60

-W-

6/60

Zum 31. Dezember 1995 übergab die Gesellschafterin Frau -H- ihre Gesellschaftsanteile an ihre Kinder. Ab diesem Zeitpunkt ergaben sich folgende Beteiligungsverhältnisse:

als Komplementärin

Kapitalbeteiligung