FG Nürnberg - Urteil vom 27.09.2005
I 231/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, Abs. 4a ;
Fundstellen:
EFG 2006, 802

Nicht abziehbare Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 27.09.2005 - Aktenzeichen I 231/05

DRsp Nr. 2006/11841

Nicht abziehbare Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG

1. Über- und Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor dem 31. 12. 1998 sind bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 zu berücksichtigen. 2. Schuldzinsen, die auf die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entfallen, sind nach § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG als Betriebsausgaben abziehbar und nicht in die Höchstbetragsberechnung nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG einzubeziehen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, Abs. 4a ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben.

Die Kläger werden in den Streitjahren 1999 und 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt seit 01.03.1996 eine Apotheke. Den Gewinn ermittelt er durch Betriebsvermögensvergleich bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 01. März bis zum 28. Februar des Folgejahres.