Nicht ausgleichs- und abzugsfähiger Anteil am Verlust einer GbR nach § 15a EStG
FG München, Urteil vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 12 K 1613/95
DRsp Nr. 2002/1112
Nicht ausgleichs- und abzugsfähiger Anteil am Verlust einer GbR nach § 15aEStG
Eine atypisch stille Gesellschaft wird nicht allein durch ihre Bezeichnung als GbR und der Offenlegung des Gesellschaftsverhältnisses gegenüber dem FA und einer Bank, die den als Mitunternehmer anzusehenden atypisch stillen Gesellschafter in Kreditverträge einbezieht, zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, bei der der Gesellschafter nicht wie der atypisch stille Gesellschafter nur beschränkt i.S. des § 15a Abs. 5 Nr. 1 EStG haftet.