FG Niedersachsen - Urteil vom 18.10.2012
6 K 169/10
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 162; EStG § 4 Abs. 1; GewStG § 7; KStG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 1750
DB 2013, 2181

Nicht erfasste Betriebseinnahmen aus Schwarzgeldgeschäften

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 6 K 169/10

DRsp Nr. 2013/19876

Nicht erfasste Betriebseinnahmen aus Schwarzgeldgeschäften

Werden Kasseneinnahmen in erheblichem Umfang nicht vollständig aufgezeichnet, weist die Buchführung einen wesentlichen Mangel auf. Das FA ist dann zu einer Schätzung nach § 162 Abs. 1 AO berechtigt und kann weitere Beträge als BE bzw. steuerpflichtige Umsätze erfassen. Die nicht in der Buchführung einer GmbH erfassten BE aus Schwarzgeldgeschäften führen zu einer Erhöhung der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage sowie zu vGA. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Verwendung der Schwarzgeldeinnahmen für betriebliche Zwecke nicht festgestellt werden kann.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 162; EStG § 4 Abs. 1; GewStG § 7; KStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Zusammenhang mit der Veräußerung von Nutzfahrzeugen Schwarzgelder an die Klägerin gezahlt worden sind, die zu einer Erhöhung der Umsätze bzw. zur Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führen.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand nach dem Gesellschaftsvertrag vom 03.11.2000 der Betrieb von Sand- und Kiesgruben sowie der Handel mit Recycling Baustoffen ist. Alleinige Gesellschafterin ist Frau A, deren Anteile treuhänderisch von Herrn B (Ehemann der A) gehalten werden. Geschäftsführer der Klägerin ist ebenfalls Herr B.