FG Niedersachsen - Urteil vom 21.02.2017
14 K 211/15
Normen:
EStG § 8 Abs. 3; EStG § 42e;

Nicht erforderliche umfassende inhaltliche Überprüfung durch das Finanzgericht im Verfahren der Lohnsteueranrufungsauskunft; Ausschluss einer Anwendung von § 8 Abs. 3 EStG für Vorteilsgewährungen durch Konzerngesellschaften

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen 14 K 211/15

DRsp Nr. 2019/1814

Nicht erforderliche umfassende inhaltliche Überprüfung durch das Finanzgericht im Verfahren der Lohnsteueranrufungsauskunft; Ausschluss einer Anwendung von § 8 Abs. 3 EStG für Vorteilsgewährungen durch Konzerngesellschaften

Einer umfassenden inhaltlichen Überprüfung durch das Finanzgericht bedarf es im Verfahren der Lohnsteueranrufungsauskunft nicht. Eine Auskunft, wonach eine Anwendung von § 8 Abs. 3 EStG für Vorteilsgewährungen durch Konzerngesellschaften ausgeschlossen sei, entspricht der BFH-Rechtsprechung und stellt daher keine fehlerhafte Auskunft i.S.v. § 42e EStG dar.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 3; EStG § 42e;

Tatbestand

Die Y-KG ist alleinige Gesellschafterin der Klägerin, der X-Gesellschaft (im Folgenden: X), der X-GmbH, der Z-GmbH, der U-GmbH und der W-GmbH.

Die Klägerin betreibt einen Versand- und Filialhandel für .... Auch die X betreibt einen Versand- und Filialhandel für .... Beide Gesellschaften sind in unterschiedlichen Segmenten tätig und haben unterschiedliche Zielgruppen. Die Klägerin und die X sollen ihren Marktauftritt als selbständige, unabhängige Unternehmen behalten. Die Klägerin und die X sind reine Handelsunternehmen ohne eigene Produktion.