I.
Streitig ist, ob die Klägerin als nicht examinierte Betreiberin eines Krankenpflegeunternehmens freiberuflich oder gewerblich tätig ist.
Die Klägerin bezeichnete das Unternehmen in einer Gewerbeanmeldung vom 6. Juli 1992 als Alten- und Krankenpflege mit medizinischer Versorgung (Gewerbesteuer-Akte -GewSt-A- Bl. 1).
II.
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) erließ Gewerbesteuermess- und Gewerbesteuerbescheide 1992-1993 am 20. Juli 1998 (GewSt-A Bl. 13, 18). Die Klägerin legte am 20. August 1998 Einspruch ein (Rechtsbehelfs-Akte -Rb-A- Bl. 3). Sie habe in den Streitjahren bei 10 bis 40 Patienten 3 bis 14 Mitarbeiter beschäftigt, darunter examinierte Krankenschwestern. Das Aufgabengebiet umfasse Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Sie (die Klägerin) habe in der Regel den Abend- und Nachtdienst und nach Bedarf auch den Mittagsdienst beim Patienten selbst übernommen (Rb-A Bl. 14).
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