FG Hamburg - Beschluss vom 28.01.2003
III 386/02
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 ; GewStG § 7 ;

Nicht examinierter Krankenpflegerin - gewerblich tätig

FG Hamburg, Beschluss vom 28.01.2003 - Aktenzeichen III 386/02

DRsp Nr. 2003/8232

Nicht examinierter Krankenpflegerin - gewerblich tätig

Die nicht examinierte Betreiberin eines Krankenpflegeunternehmens übt keinen freien Beruf aus.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 ; GewStG § 7 ;

Tatbestand:

A.

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) als nicht examinierte Betreiberin eines Krankenpflegeunternehmens freiberuflich oder gewerblich tätig ist.

Die Klägerin bezeichnete das Unternehmen in einer Gewerbeanmeldung vom 6. Juli 1992 als Alten- und Krankenpflege mit medizinischer Versorgung (Gewerbesteuer-Akte -GewSt-A- Bl. 1).

II. Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) erließ Gewerbesteuermess- und Gewerbesteuerbescheide 1992-1993 am 20. Juli 1998 (GewSt-A Bl. 13, 18). Die Klägerin legte am 20. August 1998 Einspruch ein (Rechtsbehelfs-Akte -Rb-A- Bl. 3). Sie habe in den Streitjahren bei 10 bis 40 Patienten 3 bis 14 Mitarbeiter beschäftigt, darunter examinierte Krankenschwestern. Das Aufgabengebiet umfasse Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Sie (die Klägerin) habe in der Regel den Abend- und Nachtdienst und nach Bedarf auch den Mittagsdienst beim Patienten selbst übernommen (Rb-A Bl. 14).

Der Einspruch wurde am 20. Juli 2000 unter Hinweis auf die mit Schreiben vom 6. Juni 2000 bemängelte berufliche Qualifikation zurückgewiesen (Finanzgerichts-Klageakte -FG-A III 275/01- Bl. 3 = Bl. 15, Rb-A Bl. 30, 32).