BayObLG - Urteil vom 11.06.2002
4 St RR 25/02
Normen:
AO § 150 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 ; EStG § 4 § 10 Abs. 2 Nr. 8 b) § 12 Nr. 1 § 25 Abs. 3 Satz 5 § 33 a, Abs. 3 Nr. 1 a) § 33 b Abs. 6 ; SchwbAWV § 3 Abs. 1 Nr. 2 ; SchwbG § 4 ; SGB IX § 69 ; StGB § 40 Abs. 2 § 46 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2002, 93
NStZ-RR 2002, 377
wistra 2002, 435

Nicht gewinnmindernde Betriebsausgaben im Steuerstrafverfahren - Nichtberücksichtigung bei Berechnung der Steuerverkürzung und Strafzumessung

BayObLG, Urteil vom 11.06.2002 - Aktenzeichen 4 St RR 25/02

DRsp Nr. 2002/13301

Nicht gewinnmindernde Betriebsausgaben im Steuerstrafverfahren - Nichtberücksichtigung bei Berechnung der Steuerverkürzung und Strafzumessung

»Betriebsausgaben, die bei der Abgabe einer vollständigen und richtigen Steuererklärung nicht gewinnmindernd berücksichtig werden können, haben auch im Steuerstrafverfahren bei der Berechnung der verkürzten Steuern wie bei der Gewichtung der Tat im Rahmen der Strafzumessung außer Ansatz zu bleiben.«

Normenkette:

AO § 150 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 ; EStG § 4 § 10 Abs. 2 Nr. 8 b) § 12 Nr. 1 § 25 Abs. 3 Satz 5 § 33 a, Abs. 3 Nr. 1 a) § 33 b Abs. 6 ; SchwbAWV § 3 Abs. 1 Nr. 2 ; SchwbG § 4 ; SGB IX § 69 ; StGB § 40 Abs. 2 § 46 ;

Tatbestand:

Der Angeklagte war bis Mitte 1991 Vorstand einer AG, von 1992 bis 1996 selbständiger Unternehmensberater. Hierfür stand ihm ein Arbeitszimmer in seinem Einfamilienhaus zur Verfügung. Im Jahr 1983 hatte er Frau T. angestellt. Diese war zunächst überwiegend im beruflichen Bereich des Angeklagten tätig. Sie nahm Post entgegen und brachte sie weg, machte die Ablage im Arbeitszimmer und putzte dieses. Sie empfing Besucher und nahm berufliche Telefongespräche entgegen, wobei sie die Abwesenheit des Angeklagten mitteilte und Nachrichten weitergab.