BFH - Urteil vom 04.09.2002
I R 65/01
Normen:
AO § 130 Abs. 2 § 218 Abs. 2 ; EStG (1990) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 S. 4 lit. f § 52 Abs. 25 S. 2 lit. f ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 154

Nicht in der ESt-Veranlagung erfasste vGA

BFH, Urteil vom 04.09.2002 - Aktenzeichen I R 65/01

DRsp Nr. 2003/1348

Nicht in der ESt-Veranlagung erfasste vGA

1. Aus systematischen Erwägungen setzt die Anrechnung von KSt voraus, dass die entsprechenden Einnahmen bei der ESt-Veranlagung des Gesellschafters erfasst wurden, damit sichergestellt ist, dass ausgeschüttete Gewinne mindestens einmal der inländischen Besteuerung unterliegen.2. Lässt der Stpfl. die Zurücknahme der für ihn begünstigenden Anrechnung bestandskräftig werden, darf das FA in einem Abrechnungsbescheid die Anrechnung der auf die vGA entfallenden KSt versagen.

Normenkette:

AO § 130 Abs. 2 § 218 Abs. 2 ; EStG (1990) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 S. 4 lit. f § 52 Abs. 25 S. 2 lit. f ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Steuerpflichtige einen Anspruch auf Anrechnung der Körperschaftsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) haben, auch wenn die entsprechenden Einnahmen bei der Einkommensteuerveranlagung nicht erfasst wurden.