FG Sachsen - Beschluss vom 09.01.2014
8 V 1834/11
Normen:
HGB § 25 Abs. 1 S. 1; HGB § 1 Abs. 2; AO § 191 Abs. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Nicht ins Handelsregister eingetragener Handwerksbetrieb mit einem Jahresumsatz von knapp 250.000 Euro als Handelsgewerbe i. S. v. § 1 Abs. 2 HGB haftungsbegründende Firmenfortführung durch die Ehefrau trotz vorheriger Betriebseinstellung durch den Ehemann und Übereignung des Betriebsgrundstücks vor der Betriebseinstellung

FG Sachsen, Beschluss vom 09.01.2014 - Aktenzeichen 8 V 1834/11

DRsp Nr. 2014/2418

Nicht ins Handelsregister eingetragener Handwerksbetrieb mit einem Jahresumsatz von knapp 250.000 Euro als Handelsgewerbe i. S. v. § 1 Abs. 2 HGB haftungsbegründende Firmenfortführung durch die Ehefrau trotz vorheriger Betriebseinstellung durch den Ehemann und Übereignung des Betriebsgrundstücks vor der Betriebseinstellung

1. Ein in die Handwerksrolle, nicht aber in das Handelsregister eingetragener Betrieb mit einer umfangreichen Lagerhaltung, der neben dem Einbau von Schlössern, Schließanlagen, sonstigen Einbruchssicherungen, dem Führen von Schließakten, dem Fertigen von Nachschlüsseln, Briefkastenanlagen, Beschilderungen und sonstigen Gravuren u.a. einen Schlüsselnotdienst anbietet, mit Briefkästen, Schlüsseln, Schlössern, Pokalen und Schildern handelt und einen Jahresumsatz von knapp 250000 Euro erzielt, erfordert einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb und ist ungeachtet dessen ein Handelsgewerbe i.S. von § 1 Abs. 2 HGB, dass er nur drei Angestellte hat und Größe sowie Organisation der Betriebsstätte überschaubar sind.