FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 08.03.2007
7 K 203/06
Normen:
AO § 110 Abs. 3 ; HmbZwStG § 2 Abs. 5c § 13 Abs. 1 ;

Nicht mehr anfechtbare Bescheide zur Zweitwohnungssteuer bleiben von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts unberührt

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 7 K 203/06

DRsp Nr. 2007/16433

Nicht mehr anfechtbare Bescheide zur Zweitwohnungssteuer bleiben von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts unberührt

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 ist zu den Satzungen über Zweitwohnungsteuer der Städte Hannover und Dortmund ergangen und entfaltet keine unmittelbare Bindungswirkung hinsichtlich der Vorschriften des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes. Grundsätzlich gilt nach § 79 Abs. 2 BVerfGG, dass nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf eine für nichtig erklärte Norm beruhen, von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unberührt bleiben.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 3 ; HmbZwStG § 2 Abs. 5c § 13 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Rückzahlung der für den Zeitraum 01.01.2000 bis 30.11.2002 gezahlten Zweitwohnungsteuer.