BFH - Beschluß vom 07.07.1999
VI R 27/98
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1624

Nicht mit Gründen versehene Entscheidung

BFH, Beschluß vom 07.07.1999 - Aktenzeichen VI R 27/98

DRsp Nr. 1999/8640

Nicht mit Gründen versehene Entscheidung

1. Hat das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet, ist ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO stets gegeben. 2. Ein solcher Mangel kann auch dann vorliegen, wenn das FG bei der Begründung seines Urteils einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel stillschweigend übergangen hat. 3. Ein nicht mit Gründen versehenes Urteil liegt nicht schon dann vor, weil es auf ein einzelnes Tatbestandsmerkmal, auf ein einzelnes Argument oder auf Einzelheiten des Sachverhalts nicht eingeht.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlages wegen nicht fristgerechter Abgabe der Einkommensteuererklärung 1991 für den Fall der nachträglich zivilrechtlich erstrittenen Zustimmung zur Zusammenveranlagung.

Da der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bereits zum Vorjahr (1990) die Einkommensteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben hatte, erfolgte --mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen-- zunächst eine Zusammenveranlagung und später eine Einzelveranlagung. Außerdem wurde ein Verspätungszuschlag von zuletzt 100 DM festgesetzt.