BFH, Beschluß vom 25.03.2002 - Aktenzeichen VI B 98/01
DRsp Nr. 2002/6359
Nicht mit Gründen versehenes Urteil
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO n.F. ist ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensfehler gegeben, wenn ein Urteil nicht mit Entscheidungsgründen i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F. versehen ist.2. Übersieht das FG das Begehren eines Kl., Aufwendungen für Fachliteratur statt als WK nunmehr als SA abzuziehen, ist das Urteil hinsichtlich eines wesentlichen Streitpunktes nicht mit Gründen versehen. Ein Verfahrensmangel i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO n.F. ist daher gegeben.
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet.
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