BFH - Beschluss vom 08.07.2004
XI B 124/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 6
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 10534/99

Nicht mit Gründen versehenes Urteil; tatsächlichen Verständigung; Bindungswirkung

BFH, Beschluss vom 08.07.2004 - Aktenzeichen XI B 124/03 - Aktenzeichen XI B 178/03

DRsp Nr. 2004/16648

Nicht mit Gründen versehenes Urteil; tatsächlichen Verständigung; Bindungswirkung

1. Ein Urteil ist nicht mit Gründen versehen, wenn es nicht innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den beteiligten Berufsrichtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist.2. Es ist höchstrichterlich entschieden und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung, dass tatsächliche Verständigungen keiner besonderen Form bedürfen. Indessen kann die Nichteinhaltung der Schriftform, die fehlende Protokollierung und der Vorbehalt der Nachprüfung Indiz dafür sein, dass die Beteiligten sich nicht haben binden wollen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

1. Die Beschwerden vom 11. August 2003 (erfasst unter dem Az. XI B 124/03) und vom 3. November 2003 (erfasst unter dem Az. XI B 178/03) sind als eine (identische) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil vom 22. Mai 2003 16 K 10534/99 zu behandeln. Unterscheidet sich die erste Ausfertigung eines Urteils von der zweiten lediglich durch den Austausch einer Richterunterschrift, so ist allein das berichtigte Urteil angegriffen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. September 1988 VIII R 218/85, BFH/NV 1989, 354).