FG Thüringen - Urteil vom 14.05.2014
3 K 830/13
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1 Fassung 2011; ZPO § 114;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2016, 148

Nicht mutwillig in Kauf genommene Gerichts- und Anwaltskosten im Rahmen einer Ehescheidung im Veranlagungszeitraum 2011 in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

FG Thüringen, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 3 K 830/13

DRsp Nr. 2015/13409

Nicht mutwillig in Kauf genommene Gerichts- und Anwaltskosten im Rahmen einer Ehescheidung im Veranlagungszeitraum 2011 in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

1. Die Möglichkeit der Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) als außergewöhnliche Belastungen ist nicht auf Fälle des sog. Zwangsverbundes zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich begrenzt, sondern erstreckt sich auch auf andere mit der Scheidung zusammenhängende Kosten, z. B. die Kosten für Scheidungsfolgesachen (vermögensrechtliche Regelungen, Ehegatten- und Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht), sofern sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. 2. Zivilprozesskosten sind nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Da die Begriffe der „hinreichenden Aussicht auf Erfolg” und der fehlenden „Mutwilligkeit/Leichtfertigkeit” mit den im Prozesskostenhilferecht in § 114 ZPO verwendeten Formulierungen vergleichbar sind, kann für deren Auslegung auf die hierzu bereits vorhandene Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden.