FG Köln - Urteil vom 05.06.2002
10 K 2366/98
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1. S 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 148
EFG 2002, 1223

Nicht nach außen auftretender Gesellschafter; Änderungssperre nach § 173 AO

FG Köln, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 10 K 2366/98

DRsp Nr. 2002/12436

Nicht nach außen auftretender Gesellschafter; Änderungssperre nach § 173 AO

1. Zur Annahme einer Mitunternehmerstellung eines nicht nach außen auftretenden Gesellschafters reicht es aus, dass dieser das Gewerbe absprachegemäß auf seinen Namen anmeldet und gemäß Angabe auf den Rechnungsformularen aus den Verträgen berechtigt und verpflichtet ist. Das tatsächliche Ausüben der Tätigkeit durch den einzelnen Mitunternehmer ist insoweit nicht mehr erforderlich.2. Die Änderungssperre des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO betrifft nur die Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheides. Der Erlass eines erstmaligen Steuer- oder Feststellungsbescheides ist hiervon unberührt innerhalb der Festsetzungsfrist zulässig.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1. S 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zwischen den Eheleuten S eine Mitunternehmerschaft bestanden hat.