BFH - Beschluß vom 08.06.1999
VI B 17/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 1 § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1375

Nicht ordnungsgemäße Ladung; Verfahrensfehler i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO

BFH, Beschluß vom 08.06.1999 - Aktenzeichen VI B 17/99

DRsp Nr. 1999/8342

Nicht ordnungsgemäße Ladung; Verfahrensfehler i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO

1. Ein Beteiligter ist dann nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, wenn er nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist und deshalb nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte. 2. Ein solcher Verfahrensfehler kann nur mit der zulassungsfreien Revision, nicht aber mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden. 3. Eine Umdeutung der unzulässigen NZB in eine zulassungsfreie Revision ist nicht möglich.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1 § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.