BFH - Beschluß vom 01.02.1999
X R 146/96
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 958

Nicht ordnungsgemäße Vertretung; Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluß vom 01.02.1999 - Aktenzeichen X R 146/96

DRsp Nr. 1999/4216

Nicht ordnungsgemäße Vertretung; Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung

1. Die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung, die zum absoluten Revisionsgrund des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO führt, muss auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruhen, d. h. dem FG muss ein Verfahrensfehler unterlaufen sein, der einen Beteiligten an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung hinderte. 2. Kein Verfahrensfehler in diesem Sinne ist gegeben, wenn ein Beteiligter aus einem in seiner Person oder in der Person des Prozessbevollmächtigten liegenden, wenn auch unverschuldeten Grund nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte. Das gilt auch für den Fall einer plötzlich auftretenden Krankheit.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe: