BFH - Beschluss vom 15.01.2007
V B 163/06
Normen:
FGO § 107 § 128 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 756
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 14.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 2241/05

Nicht statthafte Beschwerde

BFH, Beschluss vom 15.01.2007 - Aktenzeichen V B 163/06

DRsp Nr. 2007/4881

Nicht statthafte Beschwerde

Ist gegen eine Entscheidung des FG die Beschwerde nicht gegeben, so kann auch ein nachfolgender Beschluss, der diese Entscheidung betrifft (hier: Berichtigungsbeschluss nach § 107 FGO) nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Normenkette:

FGO § 107 § 128 ;

Gründe:

I. Das Finanzamt I hatte aufgrund einer Außenprüfung gegenüber der X-GmbH (GmbH) einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2004 erlassen. Bevor das Finanzgericht (FG) über den Antrag der GmbH auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) dieses Bescheides entschieden hatte, ging mit Wirkung vom 1. Februar 2006 die Zuständigkeit nach § 17 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) auf den Beschwerdeführer (Finanzamt II --FA--) über. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006, der auch der GmbH zur Kenntnis gegeben worden ist, teilte das FA dem FG den Zuständigkeitswechsel mit. Das FG richtete deshalb den folgenden Schriftwechsel nicht mehr an das Finanzamt I, sondern an das FA.

Mit Beschluss vom 23. März 2006 gab das FG dem Antrag auf AdV des geänderten Umsatzsteuerbescheides für 2004 teilweise statt. Der Beschluss enthält die Rechtsmittelbelehrung: "Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde nicht gegeben, § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung." Im Rubrum des Beschlusses war als Antragsgegner, gegen den sich der Beschluss richtet, das Finanzamt I aufgeführt.