I. Das Finanzgericht (FG) wies eine von der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) eingelegte Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurück. Die daraufhin eingelegte Beschwerde der Kostenschuldnerin verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 9. November 2004 VII B 241/04 deshalb als unzulässig, weil eine Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten nicht statthaft sei. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die von der Kostenschuldnerin zu entrichtenden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit Kostenrechnung vom 28. Januar 2005 mit 50 EUR angesetzt.
Dagegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrer Erinnerung. Sie ist der Ansicht, die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des FG sei nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.d.F. des Art.
II. 1. Die Erinnerung ist nicht begründet.
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