BFH - Urteil vom 22.05.2007
IX R 55/06
Normen:
AO § 167 § 168 § 150 Abs. 3 S. 1 § 355 Abs. 1 S. 2 ; StraBEG § 1 § 3 Abs. 1 S. 2 § 10 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2163
BFH/NV 2007, 2156
BFHE 217, 385
BStBl II 2007, 857
DB 2007, 2127
DStR 2007, 1726
NVwZ 2008, 119
wistra 2007, 476
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 152/04

Nicht unterschriebene strafbefreiende Erklärung ist unwirksam; Beginn der Einspruchsfrist

BFH, Urteil vom 22.05.2007 - Aktenzeichen IX R 55/06

DRsp Nr. 2007/16514

Nicht unterschriebene strafbefreiende Erklärung ist unwirksam; Beginn der Einspruchsfrist

»1. Ist eine Steueranmeldung entgegen der gesetzlichen Anordnung nicht eigenhändig unterschrieben, ist sie unwirksam, steht deshalb einer Steuerfestsetzung nicht gleich und führt mit ihrem Eingang bei der Finanzbehörde nicht zum Beginn der Einspruchsfrist. 2. Wenn die Finanzverwaltung eine strafbefreiende Erklärung trotz fehlender --aber innerhalb einer vom FA gesetzten Frist nachgeholter-- Unterschrift allgemein als von Anfang an wirksam behandelt, so kann dies ohne Rechtsgrundlage jedenfalls nicht zu Lasten des Erklärenden die Einspruchsfrist auslösen.«

Normenkette:

AO § 167 § 168 § 150 Abs. 3 S. 1 § 355 Abs. 1 S. 2 ; StraBEG § 1 § 3 Abs. 1 S. 2 § 10 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einspruch gegen eine strafbefreiende Erklärung rechtzeitig eingelegt wurde.