FG München - Urteil vom 03.07.2001
6 K 5034/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Nicht vereinbarungsgemäß gezahltes Geschäftsführergehalt als verdeckte Gewinnausschüttung; Körperschaftsteuer 1998

FG München, Urteil vom 03.07.2001 - Aktenzeichen 6 K 5034/00

DRsp Nr. 2001/13214

Nicht vereinbarungsgemäß gezahltes Geschäftsführergehalt als verdeckte Gewinnausschüttung; Körperschaftsteuer 1998

Ein Geschäftsführergehalt ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, wenn es nicht für den vereinbarten Zeitraum, sondern nur sporadisch und à conto geleistet wird und die Gehaltsvereinbarung darüber hinaus unklar ist.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) der Klägerin, eine mit notariellem Vertrag vom 10. September 1996 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), für das Streitjahr 1998 zu Recht eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 63.800 DM zugerechnet hat.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das den Bau, den Vertrieb, die Vermietung sowie die Patentverwertung von ...-Anlagen zum Gegenstand hat. Alleinige Gesellschafterin ist Frau G. K. Zum alleinigen Geschäftsführer wurde ihr Ehemann M. K. bestellt, der der Klägerin mit Vertrag vom 19. September 1996 die Lizenz zur Herstellung und Vermarktung einer von ihm zum Patent angemeldeten ...-Maschine erteilte. Ein Geschäftsführergehalt wurde zunächst nicht vereinbart.