BFH - Beschluss vom 30.01.2004
II B 111/02
Normen:
FGO § 92 Abs. 2 § 96 Abs. 1 S. 1 § 119 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 661
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 12.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1410/98

Nicht vorschriftgemäße Besetzung des Gerichts

BFH, Beschluss vom 30.01.2004 - Aktenzeichen II B 111/02

DRsp Nr. 2004/4168

Nicht vorschriftgemäße Besetzung des Gerichts

1. Vorschriftsmäßig besetzt ist das erkennende Gericht nur, wenn jeder der an der Verhandlung und Entscheidung beteiligten Richter in der Lage war, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen und in sich aufzunehmen. Diese Möglichkeit ist nicht gegeben, wenn ein Richter einem Teil der mündlichen Verhandlung nicht beiwohnt.2. Auf den Verfahrensmangel der nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des erkennenden Gerichts kann wirksam nicht verzichtet werden. Diese Frage ist der Disposition der Parteien entzogen.

Normenkette:

FGO § 92 Abs. 2 § 96 Abs. 1 S. 1 § 119 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) hat in dieser Sache Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 12. Juni 2002 um 9.30 Uhr bestimmt. In dem Protokoll über die mündliche Verhandlung heißt es u.a.: