BFH - Beschluss vom 02.02.2005
VIII B 191/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 119 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1318
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6135/00

Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - schlafender Richter

BFH, Beschluss vom 02.02.2005 - Aktenzeichen VIII B 191/03

DRsp Nr. 2005/6948

Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - schlafender Richter

Allein dass der Richter die Augen schließt und der Kopf gesenkt wird, deutet noch nicht auf ein Schlafen hin. Ein Absacken des Kopfes nach hinten und eine ruckartige Bewegung nach vorn lassen darauf schließen, dass es sich allenfalls um einen Sekundenschlaf gehandelt haben könnte, der nicht daran gehindert hat, den wesentlichen Vortrag der Kl. zur Kenntnis zu nehmen. Eine sich daran anschließende langsame Bewegung des Kopfes nach hinten ist kein ausreichendes Indiz dafür, dass der Richter geschlafen hat oder sonst geistig abwesend war.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 119 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.