BFH - Beschluß vom 05.05.1999
II R 49/98
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 S. 1 §§ 103 119 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1484

Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

BFH, Beschluß vom 05.05.1999 - Aktenzeichen II R 49/98

DRsp Nr. 1999/8482

Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

1. Erkennendes Gericht i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist das Gericht, das das Urteil gefällt hat. 2. Die bloße Tatsache, dass statt des bisherigen Berichterstatters ein anderer Richter teilgenommen hat, begründet keinen Besetzungsmangel. 3. Die Verfahrensbeteiligten haben keinen Anspruch darauf, dass der Richter, der nach Eingang der Klage zum Berichterstatter bestimmt worden ist und die Streitsache für die mündliche Verhandlung vorbereitet hat, an dieser sowie an der Urteilsfindung teilnimmt.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2 S. 1 §§ 103 119 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Juli 1998 die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wegen Zurechnungsfortschreibung eines Grundstücks in M zum 1. Januar 1996 auf den Kläger als unbegründet zurück. An der mündlichen Verhandlung nahm nicht der nach Klageeingang als Berichterstatter bestimmte Richter, der auch die Rechtssache zur mündlichen Verhandlung vorbereitet hatte, teil, sondern ein anderer Richter. In der mündlichen Verhandlung hatte der Vorsitzende den wesentlichen Inhalt der Akten vorgetragen.