I. Das Finanzgericht (FG) wies aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Juli 1998 die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wegen Zurechnungsfortschreibung eines Grundstücks in M zum 1. Januar 1996 auf den Kläger als unbegründet zurück. An der mündlichen Verhandlung nahm nicht der nach Klageeingang als Berichterstatter bestimmte Richter, der auch die Rechtssache zur mündlichen Verhandlung vorbereitet hatte, teil, sondern ein anderer Richter. In der mündlichen Verhandlung hatte der Vorsitzende den wesentlichen Inhalt der Akten vorgetragen.
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