I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb eine selbständige Handelsvertretung. In den Streitjahren 1992 und 1993 veräußerte sie je einen PKW; die PKW hatte sie ohne Vorsteuerabzugsberechtigung gebraucht erworben.
Die Klägerin wies die Veräußerungserlöse in ihren Bilanzen als Ertrag aus; sie berücksichtigte die Fahrzeuglieferungen sowohl in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen als auch in den Jahreserklärungen als steuerpflichtige Umsätze.
Im Dezember 1995 beantragte die Klägerin, die Umsatzsteuer zu berichtigen; zur Begründung gab sie an, eine Besteuerung der Entnahme von Gegenständen, deren Erwerb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt habe, komme nicht in Betracht.
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