1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die am XX.XX.XXXX geborene Klägerin erzielte im Streitjahr 2019 Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Influencerin. Der Gewerbebetrieb wurde von ihr zum XX.XX.2018 bei der Gemeinde A angemeldet. Gegenstand des Unternehmens war laut Gewerbeanmeldung "Internetdienstleistungen, Online-Vertriebsunterstützung und Produktwerbung".
Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Im Jahr 2018 standen dem aus dieser Tätigkeit erzielten Umsatz in Höhe von 10.960 € Betriebsausgaben in Höhe von 10.672,71 € gegenüber, so dass letztendlich ein Gewinn in Höhe von 287,29 € verblieb.
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