BFH - Urteil vom 08.06.2005
II R 26/03
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1725
BFH/NV 2005, 1718
BFHE 210, 372
BStBl II 2005, 613
DB 2005, 1833
DStRE 2005, 1031
ZfIR 2005, 743
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 484/00

Nicht zur Gegenleistung gehörende auf dem Grundstück ruhende dauernde Last i.S. von § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG; Veräußerung eines Kiesabbaurechts an einen Dritten bei der Veräußerung eines Grundstücks

BFH, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen II R 26/03

DRsp Nr. 2005/10852

Nicht zur Gegenleistung gehörende "auf dem Grundstück ruhende dauernde Last" i.S. von § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG; Veräußerung eines Kiesabbaurechts an einen Dritten bei der Veräußerung eines Grundstücks

»Eine nicht zur Gegenleistung gehörende "auf dem Grundstück ruhende dauernde Last" (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG) ist nur gegeben, wenn die Belastung bereits im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs auf dem Grundstück ruht und mit dinglicher Wirkung ohne besondere Abrede kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht. Daran fehlt es, solange eine privatrechtliche Belastung noch nicht in das Grundbuch eingetragen ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 19. November 1968 II R 16/68, BFHE 94, 160, BStBl II 1969, 90).«

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Mit notarieller Urkunde vom 22. Juli 1999 --als "Tauschvertrag, Grundausbeutungsvertrag" bezeichnet-- kaufte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GbR, von einem Landwirt (L) eine Grundstücksteilfläche zu einem Kaufpreis von 92 148 DM. In derselben Urkunde gestattete L der H-Beton-GmbH & Co. KG (KG) den Kiesabbau auf der verkauften Teilfläche; die Gegenleistung betrug 1 072 187 DM. Die Klägerin stimmte dem zu und trat ausdrücklich in die Verpflichtungen aus dem Kiesabbaurecht ein. Zugunsten der KG wurde eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für das Kiesabbaurecht bestellt.