FG München - Urteil vom 16.03.2006
14 K 3537/03
Normen:
ZK Art. 43, 45 Art. 204 Abs. 1 Buchst. a Art. 212a ; ZKDV Art. 859 Nr. 1 ; AO 1977 § 23 ;

Nichtabgabe einer summarischen Anmeldung

FG München, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 14 K 3537/03

DRsp Nr. 2006/20850

Nichtabgabe einer summarischen Anmeldung

Hat ein Abgabenschuldner entgegen seiner Verpflichtung eine summarische Anmeldung für in die vorübergehende Verwahrung übernommene Waren nicht abgegeben, entsteht eine Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK. Insoweit besteht keine Heilungsmöglichkeit nach Art. 859 Nr. 1 ZK-DVO und keine Möglichkeit, den Präferenzstatus der Waren gemäß Art. 212 a ZK zu berücksichtigen.

Normenkette:

ZK Art. 43, 45 Art. 204 Abs. 1 Buchst. a Art. 212a ; ZKDV Art. 859 Nr. 1 ; AO 1977 § 23 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob wegen verspäteter Abgabe der summarischen Anmeldung eine Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a Zollkodex (ZK) entstanden ist.

Die Klägerin übernahm Sendungen aus Slowenien, die im vereinfachten Bahnversandverkehr befördert worden waren, als zugelassene Empfängerin und zwar:

1. Für die am 3. August 2000 angekommene und laut Vermerk am 30. August 2000 übernommene Sendung von 12 Stück Elektroherden (CodeNr. 8516 6010 000) und 255 Stück Wäschetrockner (CodeNr. 8451 2110 000) gab die Klägerin die summarische Anmeldung am 18. Oktober 2000 beim HZA D ab.