FG Köln - Urteil vom 06.11.2008
12 K 6390/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9a Nr. 2; EStG § 20;

Nichtabziehbarkeit eines Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG als Werbungskosten aus Kapitalvermögen bei einer in eine private Kapitalanlage geflossenen Überentnahme

FG Köln, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 12 K 6390/04

DRsp Nr. 2009/22130

Nichtabziehbarkeit eines Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG als Werbungskosten aus Kapitalvermögen bei einer in eine private Kapitalanlage geflossenen Überentnahme

Die bei Überentnahmen gebotene Gewinnkorrektur nach § 4 Abs. 4a EStG bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit führt nicht zu einer Zuordnung nichtabziehbarer Schuldzinsen auf Betriebsschulden zu den Einkünften aus einer privaten Kapitalanlage, in die von einem Betriebseinnahmenkonto Geld geflossen ist. Ein Werbungskostenabzug nicht berücksichtigter Zinsen entfällt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9a Nr. 2; EStG § 20;

Tatbestand:

Strittig ist, ob nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbare Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig sind.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der Kläger ist als Arzt im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis freiberuflich tätig.