FG München - Urteil vom 22.08.2016
7 K 220/16
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Nichtänderung eines Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen bei erfolgter Mitteilung des maßgeblichen Sachverhalts an das früher zuständige Finanzamt; Neuberechnung der Körperschaftsteuer sowie des Gewerbesteuermessbetrags nach der Herabsetzung des Steuerbilanzgewinns

FG München, Urteil vom 22.08.2016 - Aktenzeichen 7 K 220/16

DRsp Nr. 2016/16893

Nichtänderung eines Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen bei erfolgter Mitteilung des maßgeblichen Sachverhalts an das früher zuständige Finanzamt; Neuberechnung der Körperschaftsteuer sowie des Gewerbesteuermessbetrags nach der Herabsetzung des Steuerbilanzgewinns

Keine Änderung eines Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn der Stpfl. dem früher zuständigen Finanzamt der maßgebende Sachverhalt mitgeteilt.

Tenor

1.

Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2008 und Gewerbesteuermessbetrag 2008 vom 10.4.2014 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 22.12.2015 werden dahingehend geändert, dass der Steuerbilanzgewinn um 43.500 € herabgesetzt und die Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend neu berechnet werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils gleichen Teilen.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand