FG Münster - Urteil vom 20.01.2010
10 K 5155/05 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 21; AO § 41 Abs. 2; AO § 42;
Fundstellen:
DStRE 2011, 213

Nichtanerkennung einer Überkreuzvermietung zwischen Eltern und ihrem Sohn

FG Münster, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 10 K 5155/05 E

DRsp Nr. 2010/5705

Nichtanerkennung einer Überkreuzvermietung zwischen Eltern und ihrem Sohn

Eine Überkreuzvermietung zweier Wohnungen, die die verwandten Angehörigen zuvor getauscht haben, ist ohne weitere wirtschaftliche Gründe steuerlich nicht anzuerkennen, wenn dadurch nach ausgelaufener Förderung des selbstgenutzten Wohnungseigentums lediglich Aufwendungen abziehbar gemacht und negative Einkünfte erzielt werden sollen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; EStG § 21; AO § 41 Abs. 2; AO § 42;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen.

Der Kläger war Zeitsoldat und wurde in den Streitjahren 2002 und 2003 als Offizier im Panzerartilleriebataillon ... in der Kaserne B eingesetzt. Nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Bundeswehr nahm der Kläger im Jahr 2004 eine nichtselbständige Tätigkeit in C auf und verzog an seinen jetzigen Wohnort nach T. Dort gründete er eine Familie.

In den Streitjahren wurde der Kläger einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.