Die Kläger sind Eheleute und wurden für die Streitjahre zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war seit 1981 bis zum 30.09.1991 bei der Firma ... GmbH (GmbH) als Geschäftsführer nichtselbständig tätig. Die GmbH stellte ihm einen Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und in angemessenem Umfang für Privatfahrten zur Verfügung.
Dieses Arbeitsverhältnis wurde aufgrund des mit der GmbH am 04.10.1991 geschlossenen Auflösungsvertrags mit Wirkung zum 30.09.1991 beendet. Die GmbH verpflichtete sich, für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 80.000,00 DM zu zahlen (Ziffer 2). Dieser Betrag wurde von den Klägern unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 24.000 DM mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) versteuert.
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